RECHTLICHES
Stand: August 2026 – broVision Studios
Diese AGB gelten ergänzend zum Dienstleistungsvertrag (Social-Media-Betreuung) sowie zum Produktionsvertrag (Drone Vision – Einmalproduktion). Bei Widersprüchen zwischen dem jeweiligen Vertrag und diesen AGB gehen die Regelungen des Vertrages vor.
← Zurück zur StartseiteDiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen im Bereich Social-Media-Management, Content-Erstellung und Drohnenfotografie zwischen der Agentur und ihren Kunden. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Die laufende Social-Media-Betreuung erbringt die Agentur als Dienstleistung nach § 611 BGB; ein bestimmter Reichweiten- oder Umsatzerfolg wird rechtlich nicht geschuldet. Einmalproduktionen (Drone Vision) erbringt die Agentur als Werkleistung nach § 631 BGB.
Die vertraglichen Zeitangaben der Drone-Vision-Pakete verstehen sich als maximale Zeitfenster (Obergrenze). Wird das benötigte Rohmaterial in kürzerer Zeit vollständig und in ausreichender Qualität erfasst, gilt der Content-Day als erfolgreich beendet. Ein Anspruch auf Ausschöpfung der maximalen Zeitdauer oder eine Preisminderung bei kürzerer Drehdauer besteht nicht. Die im jeweiligen Paket genannten Lieferfristen beginnen am Werktag nach dem Content-Day. Die Content-Days der Social-Media-Pakete gelten als beendet, sobald der Content in ausreichender Qualität und Menge für einen Monat erfasst wurde.
1. Der Einsatz von Drohnen erfolgt im Rahmen der offenen Kategorie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und steht unter dem Vorbehalt geeigneter Witterung (kein Starkregen, kein Sturm) sowie der luftrechtlichen Zulässigkeit. Über Durchführbarkeit, Flugroute und Flughöhe entscheidet die Agentur nach fachlichem Ermessen.
1a. Der Kunde bestätigt, Eigentümer oder Nutzungsberechtigter der Grundstücke und Gebäude zu sein, auf denen und über denen aufgenommen werden soll, und erteilt der Agentur die Zustimmung zum Überflug nach § 21h Absatz 3 der Luftverkehrs-Ordnung. Ist der Kunde Mieter oder Pächter, holt er die Zustimmung des Eigentümers vorab ein. Der Kunde teilt der Agentur vor dem Termin angrenzende Wohngrundstücke und sonstige Besonderheiten des Umfelds mit. Die Agentur stellt hierfür ein Formular bereit. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass diese Bestätigung nicht zutrifft.
1b. Lässt sich ein Flug nur unter Verletzung luftrechtlicher Vorschriften oder ohne erforderliche Zustimmungen Dritter durchführen, unterbleibt er. Ziffer 2 gilt entsprechend.
2. Bei laufenden Monatspaketen berechtigt es den Kunden nicht zur Minderung des monatlichen Paketpreises, wenn in einem Monat kein Drohnenflug durchgeführt werden kann (z. B. wegen Schlechtwetter oder fehlender neuer Motive vor Ort); die Agentur nutzt in diesem Fall bestehendes Archivmaterial zur Sicherung des Leistungseffekts. Bei Einmalproduktionen wird der Termin in einem solchen Fall kostenfrei verschoben.
1. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die notwendigen Administrations- bzw. Redaktionsrechte auf den Social-Media-Kanälen über offizielle Plattform-Schnittstellen (z. B. Meta Business Suite) rechtzeitig einzurichten.
2. Der Kunde stellt der Agentur fortlaufend verwertbares Bild- und Videomaterial (Spontan-Material) via digitalem Cloud-Link zur Verfügung. Das Material für den Folgemonat muss vollständig bis zum 25. des aktuellen Monats eingereicht sein.
3. Das unter der Woche zugesandte Spontan-Material dient vorrangig der Erstellung der Story-Serien; einzelne Aufnahmen daraus können ergänzend auch in Reels verwendet werden. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Materialbereitstellung nicht nach, reduziert sich die Anzahl der monatlich veröffentlichten Story-Serien um den entsprechenden Anteil. Die Agentur ist nicht verpflichtet, fehlendes Material durch Mehrfachveröffentlichung derselben Aufnahmen oder durch Streckung des Content-Day-Materials auszugleichen. Die vereinbarte Anzahl der Reels bleibt hiervon unberührt, da diese vorrangig aus dem Content-Day produziert werden.
4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen eines Kalendermonats verfallen mit Ablauf des Monats und sind nicht auf Folgemonate übertragbar. Beruht die Nichtinanspruchnahme darauf, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach den Ziffern 1 bis 3 nicht erfüllt hat, bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur bestehen; die Agentur lässt sich hierauf ersparte Aufwendungen anrechnen. Beruht die Nichterbringung auf Gründen, die die Agentur zu vertreten hat, mindert sich die Vergütung anteilig.
Ein Anspruch auf Bearbeitung und Veröffentlichung von zugesendetem Spontan-Material innerhalb von weniger als 72 Stunden ab Zusendung besteht nicht, es sei denn, dies wurde für spezifische Events vorab schriftlich vereinbart und von der Agentur bestätigt oder anschließend zusätzlich vergütet.
Der Kunde verpflichtet sich eigenverantwortlich, vor Beginn jeglicher Content-Produktion alle erforderlichen datenschutzrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Einwilligungserklärungen von Personen einzuholen, die in den Videos oder auf Fotos zu sehen oder zu hören sind (z. B. Mitarbeiter des Kunden, Statisten oder Endkunden). Diese Einwilligungen müssen im Voraus schriftlich vorliegen. Die Agentur stellt dem Kunden hierfür vorbereitete Einwilligungsformulare für Bild- und Videomaterial sowie für den Drohnenflug zur Verfügung, die der Kunde den betroffenen Personen vorlegen kann. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie damit verbundenen Rechtsverfolgungskosten wegen fehlender oder unwirksamer Einwilligungen vollumfänglich frei.
1. Die Agentur legt dem Kunden alle produzierten Inhalte vor der geplanten Veröffentlichung zur Freigabe (z. B. via E-Mail, WhatsApp) vor. Mit Erteilung der Freigabe übernimmt der Kunde die alleinige rechtliche Verantwortung für die Inhalte (insbesondere Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht).
2. Die Agentur führt keine rechtliche Prüfung der Inhalte durch. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Abmahnkosten sowie Anwalts- und Gerichtskosten vollumfänglich frei, die auf Inhalten beruhen, die vom Kunden freigegeben oder als Rohmaterial zur Verfügung gestellt wurden.
3. Reagiert der Kunde auf eine vorgelegte Inhaltserstellung (z. B. Entwurf eines Clips oder Posting-Textes) nicht innerhalb von drei (3) Werktagen ab Zugang der Mitteilung durch Freigabe oder durch Übermittlung konkreter Korrekturwünsche in Textform, gilt der Inhalt als vom Kunden vollumfänglich freigegeben (Freigabefiktion). Die Veröffentlichung oder Einplanung durch die Agentur darf nach Ablauf dieser Frist erfolgen.
1. Die Agentur verwendet für Videoproduktionen ausschließlich Musik, für die sie über eine gültige Lizenz verfügt. Dies sind in der Regel gemeinfreie oder unter einer freien Lizenz veröffentlichte Titel, Titel aus kostenpflichtigen Stock-Musik-Bibliotheken oder die von Meta für die kommerzielle Nutzung bereitgestellten Audiospuren (Meta Sound Collection).
1a. Der Umfang des Nutzungsrechts an der Musik richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters und kann hinter dem Nutzungsrecht nach Ziffer 3 zurückbleiben. Insbesondere dürfen Inhalte, die Musik aus der Meta Sound Collection enthalten, ausschließlich auf den Plattformen des Meta-Konzerns (Instagram, Facebook, Threads) veröffentlicht werden. Eine Nutzung solcher Inhalte auf der Internetseite des Kunden, auf Drittportalen (z. B. Immobilien- oder Fahrzeugportalen), auf anderen Plattformen oder in Offline-Medien ist nicht gestattet. Die Agentur weist den Kunden auf diese Beschränkung bei der Übergabe der betroffenen Inhalte hin.
1b. Wünscht der Kunde eine plattformübergreifende Nutzung, erstellt die Agentur auf Anfrage eine Fassung mit entsprechend lizenzierter Musik oder ohne Musik. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
1c. Die Agentur weist darauf hin, dass Social-Media-Plattformen (z. B. Meta, TikTok) ihre Nutzungsbedingungen, Lizenzbestimmungen und Algorithmen für Audiospuren jederzeit einseitig ändern können. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, wenn von den Plattformen bereitgestellte Audiospuren nachträglich stummgeschaltet, eingeschränkt oder entfernt werden, sofern dies außerhalb ihres Einflussbereichs liegt. Auf Wunsch des Kunden erstellt die Agentur in diesem Fall einmalig kostenfrei eine neu vertonte Fassung.
2. Wünscht der Kunde ausdrücklich geschützte Titel (z. B. aktuelle Charts), ist er für den Lizenzerwerb selbst verantwortlich und trägt das volle rechtliche Risiko bei Abmahnungen oder Stummschaltungen. Er stellt die Agentur insoweit von jeglicher Haftung frei.
3. Das ungeschnittene Rohmaterial (Raw Footage) vom Content-Day verbleibt im Eigentum und Urheberrecht der Agentur. Die Herausgabe ist nicht geschuldet. Der Kunde erhält an den fertigen Inhalten ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht zur Veröffentlichung auf seinen eigenen Social-Media-Kanälen, seiner eigenen Internetseite sowie auf branchenüblichen Portalen, auf denen er seine Leistungen oder Objekte bewirbt (z. B. Immobilien- oder Fahrzeugportale). Die Beschränkungen nach Ziffer 1a bleiben unberührt.
3a. Die Nutzung der Inhalte als bezahlte Anzeige (z. B. Meta Ads, Google Ads) ist im einfachen Nutzungsrecht nicht enthalten. Sie bedarf der vorherigen Vereinbarung und wird nach der jeweils gültigen Preisliste gesondert vergütet.
4. Referenznutzung (Eigenwerbung der Agentur): Die Agentur ist berechtigt, das im Rahmen dieses Vertrages erstellte Bild-, Foto-, Ton- und Videomaterial für eigene Werbezwecke zu nutzen, zu bearbeiten und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf ihren eigenen Social-Media-Kanälen (z. B. Instagram, Facebook, TikTok), auf ihrer Website, in Portfolios, Angeboten und Präsentationen sowie in digitalen und analogen Werbemedien als Referenz und Fallstudie. Dieses Recht ist zeitlich und räumlich unbeschränkt; es besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort und umfasst die wiederholte Veröffentlichung. Ziffer 4c bleibt unberührt.
4a. Der Kunde stimmt dieser Nutzung für sein Unternehmen zu und gestattet der Agentur hierfür die Nennung seines Unternehmensnamens sowie die Verwendung seines Logos und der Aufnahmen seiner Geschäftsräume und Objekte.
4b. Die Rechte abgebildeter Personen bleiben hiervon unberührt. Material, auf dem natürliche Personen erkennbar sind, nutzt die Agentur für eigene Werbezwecke nur, soweit die nach § 6 einzuholende Einwilligung dieser Personen die Nutzung zur Eigenwerbung der Agentur ausdrücklich mit umfasst; die Agentur stellt hierfür ein entsprechendes Formular bereit. Liegt für eine abgebildete Person keine solche Einwilligung vor oder widerruft sie diese, verwendet die Agentur für ihre Eigenwerbung nur Aufnahmen ohne diese Person oder macht sie unkenntlich. Material, auf dem keine Personen erkennbar sind, bleibt hiervon unberührt.
4c. Der Kunde kann der Referenznutzung nach Ziffer 4 jederzeit ganz oder teilweise in Textform widersprechen; einer Begründung bedarf es nicht. Die Agentur stellt die Nutzung innerhalb von zehn (10) Werktagen mit Wirkung für die Zukunft ein. Bereits hergestellte Druckerzeugnisse sowie bereits verbreitete Werbemittel, deren Rückruf der Agentur nicht zumutbar ist, bleiben unberührt.
1. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der monatlichen Pauschale im Verzug, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen (einschließlich Content-Days und Postings) bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen einzustellen.
2. Der Vergütungsanspruch für den Zeitraum der berechtigten Leistungseinstellung bleibt hiervon unberührt.
1. Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für arglistig verschwiegene Mängel, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Agentur auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf 50.000,00 EUR je Schadensfall. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Soweit nicht Ziffer 1 oder Ziffer 2 eingreift, übernimmt die Agentur keine Haftung für Verzögerungen oder Ausfälle bei der Leistungserbringung aufgrund von höherer Gewalt, ungünstigen Witterungsbedingungen (insbesondere bei Drohneneinsätzen), luftrechtlich bedingten Einschränkungen oder technischen Störungen der Social-Media-Plattformen Dritter. Die Leistungspflichten der Agentur ruhen für die Dauer solcher Umstände.
5. Soweit nicht Ziffer 1 oder Ziffer 2 eingreift, haftet die Agentur nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare Folgeschäden des Kunden.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Gesellschafter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
1. Die Agentur ist zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) der Kunde trotz schriftlicher Mahnung oder Fristsetzung seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nach § 4 dieser AGB wiederholt nicht nachkommt und dadurch die Content-Produktion (z. B. die Vereinbarung oder Durchführung des Content-Days) nachhaltig blockiert oder unmöglich macht,
b) der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Monate oder mit einem Betrag, der zwei Monatsüberweisungen erreicht, im Verzug ist,
c) der Kunde die Urheber- oder Nutzungsrechte nach § 8 dieser AGB schwerwiegend verletzt oder das Ansehen der Agentur durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik öffentlich schädigt.
2. Das Recht zur ordentlichen Kündigung steht der Agentur gleichermaßen und ohne Angabe von Gründen zu. Sofern im Hauptvertrag keine abweichende Erstlaufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann der Vertrag von Seiten der Agentur nach Ablauf der Mindestlaufzeit innerhalb von 2 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 11.1) bleibt hiervon unberührt.
1. Preisanpassung bei unverändertem Leistungsumfang: Die Agentur ist berechtigt, die monatliche Pauschalvergütung anzupassen, um veränderten Marktbedingungen und gestiegenen Produktionskosten Rechnung zu tragen. Eine Anpassung ist frühestens sechs (6) Monate nach Vertragsbeginn zulässig; innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten darf die Vergütung insgesamt um höchstens 10 % angepasst werden. Die Agentur kündigt jede Anpassung mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail) an.
2. Erweiterung von Leistungsumfang, Technik und Qualität: Erweitert die Agentur den Leistungsumfang oder den eingesetzten Technik- und Qualitätsstandard wesentlich, kann sie dem Kunden ein entsprechend angepasstes Paket zu einem gesondert zu vereinbarenden Preis anbieten. Die Begrenzung nach Ziffer 1 gilt hierfür nicht, da eine solche Anpassung der Zustimmung des Kunden in Textform bedarf. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Die Preise der Agentur für neu abzuschließende Verträge bleiben von Ziffer 1 ebenfalls unberührt.
3. Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die Agentur ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen, soweit dies aufgrund geänderter Gesetze, geänderter Rechtsprechung oder geänderter Bedingungen der genutzten Plattformen erforderlich wird und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Auch solche Änderungen werden mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform angekündigt.
4. Widerspruch und Kündigung: Ist der Kunde mit einer angekündigten Änderung nach Ziffer 1 oder Ziffer 3 nicht einverstanden, kann er ihr innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen. In diesem Fall ist er berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderung zu kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen fort. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb der Frist, gilt die Änderung als angenommen. Auf das Widerspruchs- und das Kündigungsrecht weist die Agentur in der Ankündigung gesondert hin.
1. Urlaubs- und Abwesenheitszeiten der Agentur:
Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen ihrer Jahresplanung Betriebsferien sowie urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten anzukündigen. Bei fortlaufenden monatlichen Betreuungsverträgen (Abos) mit festem Leistungsumfang wird sichergestellt, dass das vereinbarte monatliche Content-Volumen zeitlich versetzt (entweder im Vormonat vorgezogen oder im Folgemonat nachgeholt) erbracht wird. Ein Anspruch des Kunden auf Minderung der monatlichen Pauschale aufgrund von Agentururlaub besteht ausdrücklich nicht, sofern das monatliche Gesamtvolumen im Abrechnungszeitraum erfüllt wird.
2. Terminabsagen und Verschiebungen durch die Agentur:
Soweit Termine (z. B. „Content-Days“ vor Ort) vereinbart sind, ist die Agentur im Falle höherer Gewalt, Krankheit oder unvorhersehbarer technischer Ausfälle berechtigt, den Termin kurzfristig zu verschieben. Die Agentur wird den Kunden unverzüglich informieren und einen zeitnahen Ersatztermin anbieten. Für weitergehende Ansprüche des Kunden gilt § 10.
3. Absage, Verschiebung und Mitwirkung des Kunden:
Der Kunde ist verpflichtet, vereinbarte Termine (insbesondere vor Ort stattfindende Dreh- und Content-Days) mindestens 72 Stunden vor dem Termin telefonisch oder in Textform abzusagen oder zu verschieben. Erfolgt die Absage später, ist die Agentur nicht verpflichtet, den Content-Day des betreffenden Monats nachzuholen; der vereinbarte Monatspreis bleibt bestehen. Die Agentur lässt sich anrechnen, was sie infolge des Ausfalls an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Nachteil entstanden ist. Die Agentur bietet auf Wunsch des Kunden einen Ersatztermin an, soweit dies im laufenden Kalendermonat mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
4. Einmalproduktionen (Drone Vision):
Eine Anzahlung wird nicht erhoben. Für die Absage oder Verschiebung eines vereinbarten Produktionstermins durch den Kunden gilt:
a) Absage früher als eine (1) Woche vor dem Termin: kostenfrei.
b) Absage später als eine (1) Woche vor dem Termin, jedoch vor Beginn der Aufnahmen: 50 % des vereinbarten Produktionspreises.
c) Absage nach Beginn der Aufnahmen: der vollständige vereinbarte Produktionspreis abzüglich der von der Agentur ersparten Aufwendungen.
Dem Kunden bleibt in den Fällen b) und c) der Nachweis vorbehalten, dass ein Nachteil überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Wird innerhalb von vier (4) Wochen ein Ersatztermin durchgeführt, entfällt der Betrag nach Buchstabe b).
1. Die Agentur ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis im Wege der Vertragsübernahme ganz oder teilweise auf eine nachfolgende Personen- oder Kapitalgesellschaft (insbesondere eine UG oder GmbH) zu übertragen, sofern die bisherigen Gesellschafter an dieser Gesellschaft beteiligt sind und die Betreuung zu unveränderten Konditionen fortgeführt wird.
2. Die Agentur zeigt dem Kunden eine solche Übertragung mindestens vier (4) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb dieser Frist in Textform widersprechen; in diesem Fall ist er berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt der Übertragung zu kündigen. Die Übertragung wird in jedem Fall mit Ablauf der Frist wirksam.
3. Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Umwandlung, Verschmelzung) gehen die Rechte und Pflichten automatisch auf den Rechtsnachfolger über.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schrift- oder Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Erfüllungsort für die Leistungen der Agentur ist ihr Sitz; die Durchführung von Content-Days beim Kunden bleibt hiervon unberührt. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Heilbronn. Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt hat. Die Agentur ist in allen Fällen auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
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